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Folge #44 Patient*innenrechte: Welche Rechte und Pflichten habe ich als Patientin oder Patient?

Ein Formular und ein Hammer. Die Abbildung zeigt Patientinnenrechte.

Egal ob beim Hausarzt oder der Fachärztin, im Krankenhaus oder beim Physiotherapeuten. Als Patientin oder Patient haben Sie bestimmte Rechte und Pflichten, die bei Diagnose und Behandlung von allen Gesundheitsberufen beachtet werden müssen.

In der Folge #44 des „Gesund informiert”-Podcast erfahren Sie, was die Patientenrechte für Sie bedeuten, wo Sie eine Patientenverfügung erstellen können und was man unter einem Behandlungsfehler versteht.

Gast: Dr.in Michaela Wlattnig (Leiterin der Patient*innen- und Pflegeombudschaft Steiermark)

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Text for the episode

Wir raten immer, sich zumindest drei Fragen zu überlegen.

Willkommen bei Gesund informiert, deinem Podcast, der Gesundheit verständlich macht. Bianca und Anja bringen Licht in den Dschungel der Gesundheitsinformationen. Mit wissenschaftlich gesicherten Infos, hilfreichen Tipps und spannenden Interviewgästen bist du immer gesund informiert.

Egal, ob beim Hausarzt oder bei der Hausärztin, im Krankenhaus oder beim Physiotherapeuten: Wenn du Patientin oder Patient bist, hast du bestimmte Rechte und Pflichten. In Österreich sind Patientenrechte gesetzlich geschützt und müssen bei Diagnose, Behandlung und Therapie von allen Gesundheitsberufen beachtet werden. In der heutigen Podcast-Folge erfährst du, was deine Rechte als Patientin oder Patient sind, ob du auch Pflichten hast und was die Begriffe Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bedeuten. Zu Gast bei mir ist heute Frau Doktorin Michaela Wlattnig. Sie ist Leiterin der Patientinnen- und Pflegeombudschaft Steiermark und Sprecherin der Arbeitsgemeinschaft der Patientinnen- und Pflegeanwaltschaften Österreichs. Sie setzt sich für die Rechte der Patientinnen und Patienten ein und unterstützt bei Fragen und Anliegen rund um das Thema. Vielen Dank, dass Sie sich heute die Zeit nehmen.

Sehr gerne.

Ich starte gleich mit meiner ersten Frage, und zwar würde ich gern wissen, was denn die Patientenrechte ganz generell sind und wann und wo diese gelten.

Patientenrechte finden sich in vielen gesetzlichen Bestimmungen. Sie sind grundsätzlich in der Patientenkarte zusammengefasst. Diese gelten gleichermaßen in Bundesgesetzen als auch in den einzelnen Bundesländern, und sie regeln die Rechte von Patientinnen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und gegenüber den Angehörigen der Gesundheitsberufe. Das heißt, das sind Ärztinnen, Pflegepersonal, das sind Apothekerinnen, das sind aber auch die Rettungsdienste, das sind also allgemeine und sehr umfassende Adressaten dieser Patientenrechte. Und ich darf noch ergänzen: Es gibt sozusagen ein Pendant zu den Patientenrechten auch im Sozialwesen. Das ist auch ganz wichtig. Das sind zum Beispiel die Rechte von Bewohnerinnen von Pflegeheimen, und hier sprechen wir dann von den Heimbewohnerrechten.

Ich schlage vor, wir gehen die Rechte gleich einzeln durch, und Sie erklären einfach kurz, was man unter jedem Recht versteht. Passt es für Sie?

Super. Gut.

Das erste ist das Recht auf Behandlung und Pflege. Was ist da genau gemeint?

Das heißt, dass Gesundheitsleistungen allgemein unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht, Zugehörigkeit, aber auch von Art und Ursache der Erkrankung jedem zur Verfügung stehen sollen. Das beinhaltet eben, dass medizinische Leistungen den Bürgerinnen unabhängig von diesen Kriterien zur Verfügung stehen, aber auch zum Beispiel der Zugang zu Medikamenten, was ja aktuell immer wieder diskutiert wird. Das heißt, es ist auch eine Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, dass die Menschen Zugang zu Gesundheitsleistungen haben, aber auch den Zugang zu Medikamenten haben, unabhängig von bestimmten persönlichen Kriterien.

Das heißt, die Patientenrechte gelten für alle Menschen in Österreich.

Das ist richtig.

Das nächste ist das Recht auf Achtung der Würde und Integrität. Können Sie das erklären?

Das Recht auf Achtung der Würde und das Recht auf Integrität bedeutet, dass ich das Recht habe, dass meine persönlichen Wertehaltungen, sofern dies organisatorisch möglich ist, bei medizinischen Behandlungen auch Berücksichtigung finden. Ja, also denken Sie zum Beispiel an das Tragen eines Kopftuchs bei einer Untersuchung. Das bedeutet aber auch, wenn ich jetzt auf pflegerische Tätigkeiten gehe, dass es, wenn zum Beispiel eine Patientin gewaschen wird, also die Körperpflege durchgeführt wird, es möglich sein muss, dass hier ein gewisser Intimrahmen geschaffen wird, dass nicht alle mich nackt am Krankenbett liegen sehen. Dem wird gerecht, indem zum Beispiel ein Paravan bei Pflegehandlungen am Krankenbett aufgestellt wird. Ganz wichtig ist auch, und das wissen manche Menschen nicht, es bedeutet auch, dass ich das Recht habe zu verlangen, wenn ein Arzt oder eine Ärztin mit mir ein Gespräch führt, zum Beispiel bei der Visite, dass dieses Gespräch in einem vertraulichen Rahmen stattfindet und nicht in einem Krankenzimmer, in einem Mehrbettzimmer, wo jeder zuhören kann.

Also auch Achtung der Privatsphäre.

Auch Achtung der Privatsphäre.

Recht auf Selbstbestimmung. Was versteht man denn darunter?

Das ist eines der zentralen Rechte oder eines der zentralen Patientinnenrechte insofern, als jeder Patient nur dann behandelt werden darf, wenn er der Behandlung tatsächlich auch zugestimmt hat. Das heißt, ich bestimme selbst, ob ich überhaupt behandelt werden möchte. Das setzt aber voraus, dass ich entsprechendes Wissen und Informationen bekommen habe, was die Behandlung mit sämtlichen Folgen, Risiken, Nebenwirkungen bedeutet und was auch zu erwarten ist, wenn ich zum Beispiel der Behandlung nicht zustimme. Also, das ist ein sehr zentrales Patientenrecht.

Das heißt, ich kann eine Behandlung auch ablehnen.

Natürlich, ich habe das Recht, auch wenn noch so sehr vernünftige Gründe dafür sprechen, mich behandeln zu lassen, habe ich das Recht, eine bestimmte Behandlung abzulehnen. Das passiert auch immer wieder. Aber das Wichtige daran ist, dass der Patient vorher gut informiert und aufgeklärt wurde über die Behandlung, aber auch über die Folgen der Ablehnung einer Behandlung. Also zum Beispiel, wenn jemand schwer an einem Tumor erkrankt, eine Krebserkrankung hat und es wird geraten, eine Chemotherapie zu starten, weil die zum Beispiel lebensverlängernd ist. Und der Patient sagt: "Nein, das möchte ich nicht, weil diese und diese Nebenwirkungen drohen und mein Leben oder meine Lebensqualität massiv eingeschränkt ist", dann muss das auch von den Behandlern beachtet werden.

Ein weiteres Recht der Patientinnen und Patienten ist das Recht auf Information und Dokumentation. Was versteht man denn darunter?

Ja, das Informationsrecht, wie bereits zuvor erklärt, ist eben das, dass man umfassend über Diagnose, Folgen et cetera aufgeklärt wird und dann in eine Behandlung einwilligen kann beziehungsweise diese ablehnen kann. Vielleicht ergänzend noch dazu zu sagen ist, eine Behandlung ohne Zustimmung ist nur dann möglich, wenn Gefahr in Verzug ist. Also denken Sie zum Beispiel an Notfälle. Das Recht auf Dokumentation heißt, dass sämtliche ärztliche, therapeutische und pflegerische Maßnahmen dokumentiert werden müssen. Ja, über Art und Umfang. Da müsste man ziemlich in die Tiefe gehen. Ich glaube, das würde jetzt auch zu weit führen, aber sie müssen dokumentiert sein. Und das Wichtige ist, dass Patienten das Recht haben, Einsicht in ihre Dokumentation zu nehmen, aber auch das Recht haben, Abschriften davon zu erhalten.

Abschriften, das heißt, ich darf mir die Unterlagen auch kopieren. Muss ich die Kopien denn selbst bezahlen oder ist das gratis?

Wir Patientenvertretungen stehen auf dem Standpunkt, das ist in Österreich derzeit strittig und auch ein Verfahren anhängig. Wir stehen grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass mit Berufung auf die DSGVO, die Datenschutz-Grundverordnung, Patientinnen das Recht haben, Kopien kostenfrei zu verlangen, und zwar die ersten Kopien. Ja, das bezieht sich nur auf die erste Abschrift der Krankengeschichte. Allerdings darf ein Verwaltungsaufwand verlangt werden.

Gibt es denn besondere Bestimmungen oder Rechte für Kinder?

Kinder sind in der Rechtsordnung generell immer besonders geschützt oder in vielen Fällen besonders geschützt. In puncto Patientenrechte sind Kinder insofern geschützt, als bei Aufnahmen von Kindern in Krankenanstalten, also zu stationären Aufnahmen, es ermöglicht werden sollte, wenn das organisatorisch möglich ist, dass eine Begleitperson bei Kindern unter 10 Jahren mitaufgenommen wird. Ist das nicht möglich, denken Sie an Intensivstationen zum Beispiel, muss ein umfangreiches Besuchsrecht eingeräumt werden. Bei der Zustimmung zu Behandlungen muss man sagen, dass wir hier unterscheiden zwischen mündigen und unmündigen Minderjährigen. Mündige Minderjährige sind Kinder und Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr. Diese müssen in Behandlung selbst einwilligen. Man traut es ihnen zu, weil man ihre Entscheidungsfähigkeit, ihren Reifegrad mit 14 sozusagen vermutet. Man geht davon aus, dass sie das können. Sie haben das Recht, entsprechend altersgerecht auch aufgeklärt zu werden. Und bei besonders schwerwiegenden Eingriffen, bei denen der Gesundheitszustand möglicherweise dauerhaft beeinträchtigt ist, müssen zusätzlich aber auch noch die Obsorgeberechtigten zustimmen.

Das wären in den meisten Fällen die Eltern, wahrscheinlich?

Das sind es in den meisten Fällen die Eltern. Ja.

Haben Patientinnen und Patienten auch Pflichten?

Ja, Patientinnen und Patienten haben auch eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Also, ich erkläre das jetzt, das ist juristisch ein bisschen schwierig, weil man sich grundsätzlich immer, sollte es zu einem Prozess kommen, es ist immer ein Einzelfall, den man sich genau anschaut. Grundsätzlich haben Patienten eine Mitwirkungspflicht an der Behandlung, wenn sie vom Arzt darauf hingewiesen wurden. Das heißt, denken Sie daran, wenn Sie zum Beispiel eine Operation haben und Sie operiert worden sind und Sie werden dann entlassen, und im Regelfall wird ein umfassendes Entlassungsgespräch bei der Entlassung aus dem Krankenhaus geführt. Das heißt, dann klärt der Arzt Sie auf, was Sie jetzt infolge tun müssen. Er wird Ihnen möglicherweise sagen: "In zwei Wochen kommen Sie bitte zu einer Kontrolluntersuchung und gehen Sie zu Ihrem Hausarzt, zu Ihrer Hausärztin, lassen Sie sich die Fäden ziehen, nehmen Sie diese Medikamente ein, zum Beispiel ein Antibiotikum nach einer Operation. Nehmen Sie dies so und so lange ein." Ja, also das sind Mitwirkungspflichten, wo Patienten genau aufgeklärt wurden. Das heißt, sie haben dazu beizutragen, dass der Heilungserfolg, die Genesung so ist. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, zu einem Schlichtungsverfahren aufgrund eines Behandlungsfehlers, weil die Operation nicht so verlaufen ist, wie sie sollte, und ein Schaden beim Patienten eingetreten ist, dann müsste sich der Patient, weil zum Beispiel Medikamente nicht eingenommen, Kontrolluntersuchungen nicht durchgeführt, das anrechnen lassen. Also, das wirkt dann schadensmindernd, was zum Beispiel durch diese Mitwirkung verabsäumt wurde.

Das heißt, ich muss schon selbst auch etwas tun, damit die Behandlung erfolgreich ist, und ich muss mich vor allem an die Anweisungen der Ärztinnen und Ärzte halten.

Ich muss mich, soweit dies zumutbar ist, an diese Anweisungen auch halten. Das ist ganz klar, weil es ja im Regelfall auch dazu führt, dass eben der Heilungserfolg dann eintritt. Das zweite, neben dieser Mitwirkungspflicht von Patienten, ist auch, dass die Patientin die Pflicht hat, den Arzt umfangreich, wenn ich mit einem Problem zum Arzt oder zur Ärztin gehe, umfangreich darüber zu informieren, was ist jetzt mein Problem, was habe ich schon gemacht, ich sollte alle Unterlagen vorbereiten, damit der Arzt eben tatsächlich aufgrund dieser Informationen zum Beispiel eine Diagnose stellen kann.

Das heißt, ich muss auch den Arzt informieren oder die Ärzte. Es kann ja vorkommen, dass ich zum Beispiel nach einem schweren Unfall oder bei einer schweren Erkrankung nicht mehr selbst entscheiden kann und vielleicht auch Behandlungen nicht mehr selbst zustimmen kann. Wie kann ich denn oder welche Möglichkeiten gibt es denn, dass dann trotzdem nach meinem Willen entschieden wird?

Ja, es gibt die Möglichkeit, grundsätzlich für diesen Fall, dass ich dann nicht mehr entscheidungsfähig bin, weil ich zum Beispiel nach einem Unfall nicht ansprechbar bin, eine Patientenverfügung zu errichten. Das ist eben der Ausdruck des Willens, was ich nicht möchte für den Fall, dass ich selbst nicht mehr entscheidungsfähig bin. Das heißt, zum Beispiel, ich möchte nicht künstlich ernährt werden. Ich möchte nicht, dass mir eine Magensonde gesetzt wird, ja, in einer aussichtslosen Situation. Ja, das kann ich über die Patientenverfügung regeln. Voraussetzung dafür ist, dass ich vorher mit einem Arzt ein Aufklärungsgespräch führe und der Arzt das auch dokumentiert. Und dann kann ich diese Patientenverfügung, die 8 Jahre lang gültig ist, bei einem Rechtsanwalt, Notar oder in den Patientenvertretungen des jeweiligen Bundeslandes in dem Fall kostenfrei errichten.

Und das scheint dann auch auf, wenn ich im Krankenhaus bin und ich habe so eine Patientenverfügung?

Nein, das scheint nicht automatisch auf, das ist eben das große Manko der Patientenverfügung. Wir klären die Menschen auch immer auf. Ich kann es registrieren lassen. Es gibt ein Register der Rechtsanwälte und eines der Notarinnen. Was aber die große Forderung der Patientenvertretungen ist, ist die Registrierung einer Patientenverfügung in der Gesundheitsakte ELGA. Das sollte mit dem Jahr 2024, so ist es zumindest geplant, die Möglichkeit kommen, dass die Patientenverfügung in ELGA registriert ist. Wir wissen es jetzt nicht, ob es tatsächlich kommt, aber das wäre der Plan des Bundesministeriums für Gesundheit. Dann ist zumindest garantiert, dass, wenn der Arzt oder die Ärztin in die ELGA hineinschaut, es den Hinweis gibt, dass eben die Patientenverfügung errichtet wurde. Wir raten den Menschen tatsächlich, jetzt entweder eine Hinweiskarte mitzutragen, dass eine Patientenverfügung errichtet wurde, beziehungsweise auch Angehörige zu informieren, dass es die Patientenverfügung gibt. Ja, das ist ganz wichtig, weil sie muss bekannt werden. Es gibt aber bis dato keine Nachschaupflicht der Ärztinnen, ob tatsächlich eine Patientenverfügung errichtet wurde. Und das heißt, wenn es keine Patientenverfügung gibt, dann werden einfach alle Behandlungen durchgeführt, die notwendig sind. Alle notwendigen medizinisch indizierten Behandlungen werden dann durchgeführt. Das heißt, die Ärztinnen sind ja verpflichtet und aus ihrem Eid heraus auch das Leben grundsätzlich zu retten und alles zu unternehmen. Ja.

Was gibt es noch für Möglichkeiten, um vorzusorgen?

Das ist eben die Vorsorgevollmacht. Wie es schon sagt, das ist auch ein Instrument: Solange ich noch entscheiden kann, bestimme ich jemanden, der dann für mich Entscheidungen trifft und Angelegenheiten regelt, jetzt sehr einfach gesprochen, für den Fall, dass ich nicht mehr selbst entscheiden kann. Und hier ist es wichtig zu wissen: Eine Vorsorgevollmacht, man errichtet sie, aber wirksam wird diese Vorsorgevollmacht erst dann, wenn der sogenannte Vorsorgefall eingetreten ist, und dazu ist dann eine ärztliche Bestätigung notwendig, dass eben die Person, für die vorgesorgt werden soll, nicht mehr entscheidungsfähig ist. Denken Sie zum Beispiel an finanzielle Angelegenheiten, wo man sich überlegt: Sollte ich zum Beispiel einmal dement sein, möchte ich, dass mein Sohn XY für mich die finanziellen Dinge regelt, weil er mich ohnehin jetzt schon bei Bankgeschäften unterstützt. Ich möchte aber, dass meine Tochter für die medizinischen Belange zuständig ist. Auch das kann man machen, dass man unterschiedliche Personen für unterschiedliche Angelegenheiten bestimmt.

Sie haben im Vorgespräch auch erwähnt, dass es auch eine Sterbeverfügung gibt. Ja, was ist denn das?

Eine Sterbeverfügung ist ein Dokument, mit dem ich für den Fall einer schweren Erkrankung – das ist eben gesetzlich so vorgesehen und Erkrankungsbegriffe auch definiert – die Hilfe einer dritten Person in Anspruch nehmen kann, wenn ich sozusagen einen assistierten Suizid mittels eines Medikaments begehe. Das ist die sogenannte Sterbehilfe, laienhaft bezeichnet. Und hier ist es in Österreich seit dem 01.01.2022 möglich, im Fall von sehr schweren Erkrankungen eine solche Sterbeverfügung zu errichten und dann damit, wenn das errichtet wurde, in den Apotheken dieses Medikament zu beziehen, um dann sozusagen einen assistierten Suizid zu begehen. Das ist in vielen europäischen Ländern möglich. Und in Österreich seit dem 01.01.2022 unter ganz strengen Kriterien, zum Beispiel, dass im Vorfeld zwei ärztliche Aufklärungsgespräche stattfinden müssen, also umfangreiche Beratungsgespräche, zum Beispiel bei den Patientenanwaltschaften, und dann kann eine Sterbeverfügung errichtet werden und wird von uns dann auch registriert.

Ich habe in meiner Recherche vorab auch gefunden, dass es noch den Widerspruch gegen eine Organspende gibt. Können Sie das noch erklären?

Ja, ganz kurz gesagt: Es ist in Österreich so, dass man grundsätzlich als Organspenderin gilt. Es sei denn, man hat der Organentnahme aktiv und ausdrücklich widersprochen. Grundsätzlich dürfen Organe entnommen werden, aber wenn man widersprochen hat, dann ist eben die Organentnahme in dem Fall, dass man schwer verunfallt und das Organ noch intakt ist, nicht möglich, wenn man widersprochen hat.

Und da sollte man wahrscheinlich auch ein Kärtchen bei sich tragen.

Das sollte man in jedem Fall, oder es gilt auch zum Beispiel, wenn man es wirklich einem Angehörigen aktiv sagt, aber ich rate immer dazu, dass man das irgendwo auch tatsächlich schriftlich niedergelegt hat. Man könnte es auch in ein Widerspruchsregister eintragen lassen.

Was kann ich denn tun als Patientin, wenn ich jetzt das Gefühl habe, dass meine Patientenrechte nicht eingehalten werden? Was gibt es da für Möglichkeiten?

Grundsätzlich sage ich immer: Eine mündige Patientin ist eine gut informierte Patientin. Ja, oder wenn ich das Gefühl habe, dass meine Patientenrechte in welcher Form auch immer nicht eingehalten werden, raten wir immer dazu, grundsätzlich das Gespräch vor Ort zu suchen, und zwar wirklich mit denjenigen Personen, die es betrifft. Ja, also das Gespräch suchen. Wenn das nicht möglich ist oder das Gespräch nicht so verläuft, wie man sich das vorstellt, sind die Patientenvertretungen in den Bundesländern die richtigen Ansprechpersonen. Sie werden bei uns umfassend informiert über die Rechte, aber auch darüber, was in der konkreten Situation passend, angemessen, rechtlich geboten gewesen wäre.

Welche Aufgaben hat denn die Patientinnen- und Pflegeombudschaft in der Steiermark und wann sollte ich mich an Sie wenden?

Ja, wir sind eine Rechtsschutzeinrichtung. Unser großes Aufgabengebiet ist wirklich die Beratung und Information von Patientinnen aus Krankenanstalten, aber auch von Bewohnerinnen aus Pflegeheimen, von Klientinnen mobiler Dienste. Wir informieren in erster Linie, wie schon gesagt, über Rechte von Patientinnen im Einzelfall. Das sind ganz konkrete Fälle, ganz konkrete Situationen. Man kann sich sehr niederschwellig an uns wenden, telefonisch, per E-Mail. Man kann persönlich vorbeikommen. Ganz wichtig zu wissen ist, dass bei uns die Errichtung von Patientenverfügungen kostenfrei möglich ist. Wir beraten und errichten auch Sterbeverfügungen, und wir beraten zum Thema Vorsorgevollmachten. Und wir sind für alle Krankenanstalten zuständig, Privatkrankenanstalten, Ambulatorien. Wir sind für alle steirischen Pflegeheime zuständig. Wir sind auch für die freiberuflich tätigen Angehörigen von Gesundheitsberufen, Hebammen, Physiotherapeutinnen zuständig. In erster Linie ist es eine Information, in zweiter Linie ist es dann aber auch eine sozusagen eine Schadenaufarbeitung: Wenn jemand behauptet, dass ein Behandlungsfehler stattgefunden hat, dann schauen wir uns den Fall konkret an. Mit einer Vollmacht fordern wir die Krankenunterlagen von der Krankenanstalt an und prüfen dann den Fall auch ganz konkret, unter Umständen auch unter Heranziehung eines Fachexperten, einer Fachexpertin aus dem medizinischen Bereich. Ja, und ganz wichtig ist auch, wir begleiten Patientinnen auch in die Schlichtungsstelle der Ärztekammer. Das ist eben die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung oder Bearbeitung von Behandlungsfehlern. Das ist mit keinem Kostenrisiko für die Patientinnen verbunden. Da begleiten wir die Patientinnen auch in die Patientenschädigungskommission des Landes Steiermark wegen behaupteter Komplikationen. Auch hier sind wir begleitend tätig.

Sie haben das jetzt schon erwähnt. Was ist denn ein Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler – ich erkläre das jetzt wirklich ganz einfach, ohne juristisch in die Tiefe zu gehen – ist grundsätzlich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes gegenüber dem Patienten bei Verletzung seiner Sorgfaltspflicht. Das heißt, der Arzt hat nicht so gehandelt, wie ein durchschnittlich sorgfältiger Arzt in dem konkreten Fall hätte handeln sollen. Man unterscheidet diese sogenannte Arzthaftung, Behandlungsfehler ist ja ein Begriff der Arzthaftung. Man unterscheidet hier zwischen Behandlungsfehler und Aufklärungspflicht. Ja, also das sind zwei Bestandteile. Behandlungsfehler setzt voraus, wie gesagt, der Arzt hat nicht den Sorgfaltsmaßstab angelegt und es ist ein Schaden entstanden. Voraussetzung für einen Behandlungsfehler ist ja immer, dass ein Patient, eine Patientin einen Schaden hat, der im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Behandlung oder mit einer Unterlassung einer Behandlung steht. Das ist ein Behandlungsfehler, und daran knüpfen sich dann bestimmte Schadenersatzansprüche, Schmerzensgeld von Patienten.

Also in solchen Fällen könnte man sich auch an Sie wenden, und das wird dann im Einzelfall angeschaut.

Unbedingt, das muss man sich immer im Einzelfall anschauen. Warum, das kann ich erklären, weil jeder Patient, jede Patientin andere gesundheitliche, persönliche Voraussetzungen mitbringt. Bei manchen ist bereits eine gesundheitliche Vorerkrankung, eine Schädigung und so weiter. Ja, also das muss man sich immer im Einzelfall anschauen.

Was kann ich denn selbst tun? Kann ich mich irgendwie auf einen Arztbesuch oder auf einen Krankenhausaufenthalt vorbereiten?

Ganz wichtig ist, bevor man zum Arzt oder zur Ärztin geht, dass man sich vorab überlegt, was mein gesundheitliches Problem, mein Anliegen ist, warum ich dorthin gehe. Wir raten immer, sich zumindest drei Fragen zu überlegen. Und bei diesen Fragen wirklich so lange dranzubleiben, bis die Fragen genügend beantwortet sind. Das ist einmal ein Tipp, sich auf das Gespräch ganz konkret vorbereiten: Worum gehe ich hin? Was ist das Problem? Was möchte ich? Das zweite ist, dass ich alle Unterlagen, die ich habe und die im konkreten Fall relevant sind, auch mitnehme.

Das wären zum Beispiel Befunde?

Ja, wenn ich jetzt nicht wegen einem Halsinfekt hingehe, der akut aufgetreten ist, aber wenn ich zum Beispiel hingehe, weil ich schon seit Längerem Probleme mit dem Kniegelenk et cetera habe und es gibt schon Vorbefunde, dann diese mitnehmen. Das Zweite, was auch immer wichtig ist, ist, sich aufzuschreiben, welche Medikamente ich aktuell nehme. Ja, wir wissen, dass ganz viele Medikamente Wechsel- und Nebenwirkungen haben, und auch hier muss der Arzt ganz genau wissen, bevor er ein neues Medikament verschreibt oder es weiter verschreibt, welche wie eingenommen werden. Auch das ist etwas, gerade bei älteren Personen, die in der Regel doch mehrere Medikamente einnehmen, welche genau eingenommen werden. Auch da sich eine Liste zu machen und die mitzunehmen. Das sind also schon einige wenige Dinge, aber dass man sich darauf gut vorbereitet.

Wenn du zu Hause Unterstützung brauchst, es gibt das Heft „Mein Arztgespräch“, da findest du die Möglichkeit für eine Medikamentenliste und auch Fragen, die du beim Arztgespräch stellen kannst.

Ich hätte noch eine Frage, und zwar würde mich interessieren, ob ich als Patientin oder Patient auch das Recht habe, mir einen Arzt oder eine Behandlungsmethode auszusuchen. Wenn Sie in eine öffentlich-rechtliche Krankenanstalt gehen, haben Sie grundsätzlich nicht das Recht, sich eine konkrete Behandlungsmethode auszusuchen. Es gibt allerdings eine Einschränkung: Wenn Ihnen der Arzt verschiedene Behandlungsmethoden, die gleichwertig sind, erklärt und diese in der Krankenanstalt angeboten werden, dann haben Sie das Recht, gemeinsam mit dem Arzt – wir sagen immer, gemeinsam mit dem Arzt – zu bestimmen, welche Behandlungsmethode jetzt gewählt wird. Das sind zum Beispiel die Behandlungsmethoden bei Operationen: Wird das laparoskopisch gemacht, also minimalinvasive Eingriffe, die sehr wenig Wunden haben und damit auch wenig Risiko von Wundheilungsstörungen, im Gegensatz zu einem Bauchschnitt? Aber es gibt auch Operationen, wo man weiß, hier wäre ein Bauchschnitt günstiger. Ja, und das heißt, der Arzt klärt umfassend auf. Also, ich habe – und das muss natürlich in dieser Krankenanstalt auch angeboten werden, ja, und der Arzt sagt, er macht das auch und ist auch versiert in dieser Methode – dann habe ich bis zu einem gewissen Grad, wie gesagt, aber man muss sich auch wieder wirklich immer konkret den Einzelfall anschauen, die Möglichkeit zu sagen: "Nein, ich ziehe diese Operationsmethode, diese Behandlungsmethode vor." Wichtig ist, Patienten müssen vorher gut informiert sein. Ja. Okay. Das ist das eine. Ich habe nicht das Recht, wenn ich in eine öffentlich-rechtliche Krankenanstalt gehe, mir einen bestimmten Arzt oder eine Ärztin auszusuchen. Ja, auch hier eine kleine Einschränkung. Hier gibt es eine jüngere Entscheidung, glaube ich, des Obersten Gerichtshofes. Sollte der Patient den Eindruck haben oder ist mit ihm ganz klar ausgemacht, dass die Ärztin mich morgen operieren wird, dann kann man darauf vertrauen, dass es tatsächlich dieser Arzt, diese Ärztin ist. Ja, dann vertraut man darauf, dann ist auch möglicherweise der Vertrag so zustande gekommen. Ja, aber wie gesagt, grundsätzlich, das ist ja ein Spezialfall, aber grundsätzlich hat man nicht das Recht, sich in einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt einen bestimmten Arzt und eine bestimmte Ärztin auszusuchen.

Rückfrage: Habe ich das Recht zu sagen, ich möchte nicht, dass dieser Arzt, diese Ärztin mich operiert?

Nein, weil ich auch nicht das Recht habe, grundsätzlich über die Organisation einer Krankenanstalt als Patient*in zu bestimmen. Ja, ich habe das Recht, die Behandlung generell abzulehnen. Ja, aber ich habe nicht das Recht, einen bestimmten Arzt, eine bestimmte Ärztin abzulehnen. Okay. Die Krankenanstalt schuldet mir eine Behandlung. Ja, aber sie schuldet mir nicht die Behandlung eines bestimmten Arztes.

Gibt es sonst noch irgendetwas, das unsere Hörerinnen und Hörer wissen sollten zu den Patientenrechten, das wir jetzt noch nicht angesprochen haben? Ist Ihnen noch irgendwas wichtig zu sagen?

Also, wie schon einmal ganz kurz erwähnt, gut informierte Patientinnen und Patienten, die auch sozusagen gesundheitskompetent sind, sind auch Patient*innen, die die entsprechend richtigen Fragen stellen können und wo dann die Kommunikation sozusagen mit den Gesundheitseinrichtungen, mit den Angehörigen der Gesundheitsberufe, sei es Pflegepersonal, Ärzt*innen, auch gut funktioniert. Was wir immer sagen, ist, neben dieser Information, die man sich wirklich gut bei den Patientenanwaltschaften holen kann: Sprechen Sie mit jenen Personen im Krankenhaus zum Beispiel, die auch tatsächlich dafür zuständig sind. Ja, das heißt, wenn es heißt, es gibt ein gewisses Zeitfenster, wo ich ein Arztgespräch führen kann, dann schauen Sie, dass Sie rechtzeitig bekannt geben: "Ich möchte mit meinem behandelnden Arzt oder mit dem Stationsarzt ein Gespräch führen", nicht mit irgendjemandem, sondern wirklich zu schauen, dass man an die entsprechend zuständige Person kommt.

Wir sind schon wieder am Ende dieser Folge angelangt, und ich fasse das Wichtigste noch einmal zusammen. Also, ich habe mir gemerkt, dass es als Patientin oder Patient ganz wichtig ist, dass man sich selbst informiert, auch in guten Quellen informiert. Man darf dem Arzt oder der Ärztin Fragen stellen, man soll sogar Fragen stellen. Ich habe mir noch gemerkt, dass die Patientinnen- und Pflegeombudschaft in der Steiermark beratend zur Seite steht und Patientinnen und Patienten informiert, auch wenn es um Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder eine Sterbeverfügung geht. Und ich habe mir auch gemerkt, dass man sich vielleicht vorab informieren sollte, also dass das doch ein wichtiges Thema ist, mit dem man sich vielleicht einmal beschäftigen sollte.

Meine letzte Frage an Sie ist: Was ist Ihr persönlicher Tipp für ein gesundes Leben?

Ja, ich glaube, grundsätzlich wissen wir alle um eine gesunde Lebensführung, was jetzt die körperlichen Voraussetzungen anbelangt, wie Ernährung, Sport und so weiter. Ja, also ich glaube, da brauche ich nicht zusätzliche Tipps geben. Was mir persönlich auch wichtig ist zu sagen, ist, dass man neben dem Körper auch auf eine seelische Gesundheit achten soll. Das heißt, ein erfülltes Leben ist auch ein Leben, in dem ich mich wohlfühle, in dem ich Dinge mache, die ich gerne mache, und Seele und Körper spielen zusammen. Also darauf nicht zu vergessen, wäre mein Tipp.

Genau. Sehr gut. Das war's für heute. Danke, liebe Frau Dr. Wlattnig, dass Sie heute bei mir zu Gast waren und meine Fragen beantwortet haben. Ich hoffe, diese Folge hat dir zu Hause gefallen und du bist auch das nächste Mal wieder dabei.

Wenn du mehr zum Thema Gesundheit wissen willst oder den Podcast nachhören möchtest, dann schau auf unserer Webseite gesund-informiert.at. Wenn du Themen für uns hast, die dich interessieren, dann schreibe uns unter gesund-informiert@gfstmk.at. Wir freuen uns schon auf ein Wiederhören. Bis dahin bleibt gesund und informiert.

Baba - Bianca und Anja von gesund informiert, deinem Podcast, der Gesundheit verständlich macht.